Im MVZ angestellte Ärzte profitieren steuerlich vor allem vom Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, der steuerlich nicht als Lohn zählt, sowie von der Möglichkeit, steuerfreie Sachbezüge und betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung zu nutzen.

Hintergrund

Der MVZ-Arbeitgeber zahlt 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, ohne dass dies beim Arzt als steuerpflichtiges Einkommen gilt. Zusätzlich können Ärzte im MVZ über Entgeltumwandlung bis zu 3.624 Euro (2026) jährlich beitragsfrei und steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Steuerfreie Sachbezüge, etwa für Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich, können das Nettoeinkommen weiter erhöhen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit sehr hohem Honorarvolumen, das über das MVZ-Festgehalt deutlich hinausginge, haben bei Niederlassung oft höhere Nettoeinnahmen trotz fehlender Arbeitgebervorteile. Die individuelle Berechnung ist entscheidend.

Ärzteversichert berät über die optimale Versicherungsgestaltung sowohl für angestellte MVZ-Ärzte als auch bei einem Wechsel zwischen Anstellung und Niederlassung.

MVZ-Anstellung: Arbeitgeberanteil zur SV steuerlich neutral, bAV-Entgeltumwandlung bis 3.624 Euro steuerfrei, steuerfreie Sachbezüge bis 600 Euro für Gesundheitsförderung. Insgesamt deutliche Nettovorteile gegenüber reiner Honorarzahlung.

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