Die Approbation als Arzt begründet die Freiberuflichkeit nach §18 EStG, was zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führt: keine Gewerbesteuerpflicht, vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung statt Buchführungspflicht und freie Wahl des Bilanzstichtags.
Hintergrund
Freiberufliche Ärzte zahlen keine Gewerbesteuer, was bei hohen Gewinnen gegenüber gewerblichen Einkünften einer deutlichen Steuerentlastung entspricht. Außerdem ermöglicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine flexiblere Einkommenssteuerung durch Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben. Dies erlaubt eine effiziente Steuerlaststeuerung über mehrere Jahre hinweg.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die neben der ärztlichen Tätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielen, etwa durch den Betrieb einer Apotheke oder eines Pflegeheims, können gewerbesteuerpflichtig werden und verlieren teilweise die Freiberufler-Privilegien.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte, die ihre Praxis neu gründen oder strukturieren, bei der versicherungsrechtlichen und finanziellen Absicherung der freiberuflichen Tätigkeit.
Approbation begründet Freiberuflichkeit: keine Gewerbesteuer, Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich, flexible Einkommenssteuerung. Der Freiberufler-Status ist einer der wichtigsten steuerlichen Vorteile für niedergelassene Ärzte.
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