Kosten im Zusammenhang mit Arzneimittelregressen, insbesondere Anwaltskosten, Kosten für Widerspruchsverfahren und Beratungskosten bei der KV, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Praxisgewinn direkt.
Hintergrund
Kassenzulässige Ärzte unterliegen bei der Medikamentenverschreibung Wirtschaftlichkeitsgeboten. Bei Überschreitung festgelegter Richtgrößen drohen Regressforderungen der KV. Kosten für die rechtliche Verteidigung, Widersprüche gegen Regressbescheide und präventive Beratung durch auf KV-Recht spezialisierte Anwälte sind als betriebliche Ausgaben abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Tatsächlich festgesetzte Regresszahlungen an die KV selbst sind keine steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben, da sie Bußgeldcharakter haben. Die Abwehrkosten für das Widerspruchsverfahren sind hingegen absetzbar.
Ärzteversichert empfiehlt, eine Rechtsschutzversicherung mit KV-Rechtsschutz abzuschließen, die Verfahrenskosten bei Arzneimittelregressen abdeckt.
Arzneimittelregress: Rechtsberatungskosten und Widerspruchsverfahren-Kosten sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Die Regresszahlung selbst hingegen nicht. Rechtsschutzversicherung mit KV-Rechtsschutz ist dringend empfehlenswert.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →