Ärzte mit Influencer-Einnahmen aus Social-Media-Kooperationen oder gesponserten Inhalten müssen diese Einnahmen vollständig als Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit versteuern. Gleichzeitig sind Kosten für Content-Produktion, Equipment und Agenturen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hintergrund
Influencer-Einnahmen, etwa durch Produktplatzierungen, bezahlte Kooperationen mit Pharmaunternehmen oder medizinischen Marken, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ab 2023 melden digitale Plattformen diese Einnahmen nach DAC7 direkt an die Finanzbehörden, sodass eine vollständige Deklaration zwingend erforderlich ist. Kosten für Kameraequipment, Softwarelizenzen und die Zeit für Content-Erstellung können als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Wann gilt das nicht?
Nicht-monetäre Gegenleistungen wie Produktsendungen ohne wirtschaftlichen Wert und unbezahlte Beiträge ohne Werbezweck lösen keine Steuerpflicht aus.
Ärzteversichert empfiehlt, Influencer-Tätigkeiten als ärztliche Nebentätigkeit korrekt einzuordnen und auch im Hinblick auf HWG-Compliance und Berufshaftpflicht abzusichern.
Influencer-Einnahmen von Ärzten sind vollständig steuerpflichtig und müssen deklariert werden. Content-Produktionskosten sind als Betriebsausgaben absetzbar. DAC7-Meldungen der Plattformen erhöhen das Entdeckungsrisiko bei fehlender Deklaration erheblich.
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