Umbaumaßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in einer Arztpraxis sind als betrieblich notwendige Investitionen steuerlich abzugsfähig, entweder als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder als abzuschreibende Herstellungskosten, je nach Art und Umfang der Maßnahme.
Hintergrund
Umbaumaßnahmen wie der Einbau von Rampen, behindertengerechten Sanitäranlagen oder Aufzügen können je nach Qualifizierung als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig sein oder müssen als Investitionen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Zusätzlich gibt es KfW-Förderprogramme für barrierefreien Umbau und kommunale Fördermittel, die die effektiven Nettokosten weiter reduzieren.
Wann gilt das nicht?
Mietpraxen können Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit nur dann vollständig absetzen, wenn der Vermieter zustimmt und die Kosten klar als Mieterinvestitionen dokumentiert sind.
Ärzteversichert empfiehlt, bei Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit auch den Versicherungsschutz während der Bauphase durch eine Bauherren- und Bauleistungsversicherung abzusichern.
Barrierefreiheitsumbau: Erhaltungsaufwand sofort absetzbar, Herstellungsaufwand über AfA. Zusätzlich KfW-Förderprogramme und kommunale Mittel prüfen. Nettoinvestition nach Steuerersparnis und Förderung oft deutlich geringer als Bruttoinvestition.
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