Belegärzte rechnen ihre stationären Leistungen direkt nach GOÄ mit den Patienten oder deren privaten Krankenversicherern ab und erzielen damit extrabudgetäre freiberufliche Einkünfte, die der Einkommensteuer, aber nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Hintergrund
Die belegärztliche Tätigkeit erlaubt niedergelassenen Ärzten, ihre Patienten im Krankenhaus zu behandeln, ohne selbst eine stationäre Einrichtung zu betreiben. Die GOÄ-Honorare aus der Belegarzt-Tätigkeit sind vollständig als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit zu erfassen. Betriebsausgaben, die in Zusammenhang mit der belegärztlichen Tätigkeit stehen, wie Fahrten zum Belegkrankenhaus und zusätzliche Berufshaftpflichtanteile, sind abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Für Belegärzte, die im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis tätig sind, kann die steuerliche Gewinnverteilung komplexer werden. Hier empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung der Erlösverteilung.
Ärzteversichert empfiehlt Belegärzten eine speziell ausgestaltete Berufshaftpflichtversicherung, die die besonderen Risiken stationärer Eingriffe außerhalb des eigenen Praxisrahmens abdeckt.
Belegärztliche GOÄ-Honorare: freiberufliche Einkünfte ohne Gewerbesteuer. Fahrtkosten zum Belegkrankenhaus und Anteil der Berufshaftpflicht für Belegarzt-Tätigkeit als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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