Ein Belegarzt-Vertrag mit einem Krankenhaus begründet zusätzliche freiberufliche Einkünfte für den Arzt, die der Einkommensteuer unterliegen, aber von der Gewerbesteuer befreit sind. Die damit verbundenen Kosten sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hintergrund
Der Belegarzt-Vertrag regelt die Nutzungsrechte des Arztes an Krankenhausbetten und -ressourcen. Steuerlich entstehen Einnahmen aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit, die wie Praxiseinnahmen zu behandeln sind. Kosten für den Belegarzt-Betrieb, etwa Fahrten zum Krankenhaus, spezielle Instrumente und anteilige Berufshaftpflicht, sind als Betriebsausgaben ansetzbar. Die im Vertrag vereinbarten Nutzungsentgelte an das Krankenhaus sind ebenfalls abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Wenn der Belegarzt-Vertrag als Anstellungsverhältnis ausgestaltet ist, gelten die Einkünfte als Arbeitslohn, was die steuerliche Behandlung grundlegend ändert.
Ärzteversichert empfiehlt Belegärzten, bei der Vertragsgestaltung auch die Haftpflichtdeckung im Krankenhaus und die eigene Praxis-Berufshaftpflicht genau abzugrenzen.
Belegarzt-Vertrag erzeugt freiberufliche Einkünfte ohne Gewerbesteuer. Alle damit verbundenen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar. Vertrag auf freiberufliche Ausgestaltung prüfen lassen, da Anstellungsverhältnis die steuerliche Behandlung ändert.
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