Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit im Bereitschaftsdienst sind für angestellte Ärzte bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen nach §3b EStG steuerlich begünstigt und reduzieren die effektive Steuerlast auf die Bereitschaftsdienstvergütung erheblich.

Hintergrund

Nachtarbeit-Zuschläge sind bis 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei, Sonntagszuschläge bis 50 Prozent und Feiertagszuschläge bis 125 Prozent des Grundlohns. Bei einem Grundlohn bis 50 Euro pro Stunde sind diese Grenzen für die meisten Klinikärzte erreichbar. Die steuerfreien Zuschläge erhöhen das Nettoeinkommen aus Bereitschaftsdiensten spürbar.

Wann gilt das nicht?

Für Bereitschaftsdienste, die vollständig als Grundlohn ohne separate Zuschlagsausweisung vergütet werden, greifen die Steuerbefreiungen nicht. Eine klare Trennung von Grundlohn und Zuschlag im Arbeitsvertrag ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Ärzteversichert empfiehlt Klinikärzten mit regelmäßigen Bereitschaftsdiensten, die korrekte Lohnabrechnung zu überprüfen und alle steuerfreien Zuschlagsanteile ausweisen zu lassen.

Bereitschaftsdienst-Zuschläge sind bei korrekter Ausweisung nach §3b EStG steuerbefreit: Nacht 25%, Sonntag 50%, Feiertag 125% des Grundlohns bis 50 Euro/Stunde. Klare Trennung von Grundlohn und Zuschlag im Arbeitsvertrag ist Pflichtvoraussetzung.

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