Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sind für niedergelassene Ärzte als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Praxisgewinn direkt. Dies ist eine der wichtigsten und eindeutigsten Betriebsausgaben einer Arztpraxis.

Hintergrund

Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte gesetzlich gefordert und damit eine unbedingt notwendige Betriebsausgabe. Jährliche Prämien für niedergelassene Allgemeinärzte liegen typischerweise bei 1.000 bis 3.000 Euro, für Chirurgen und Gynäkologen deutlich darüber. Bei einem Steuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine direkte Steuerersparnis von 420 bis 1.260 Euro und mehr aus diesem einen Posten.

Wann gilt das nicht?

Für angestellte Ärzte, deren Berufshaftpflicht vollständig vom Arbeitgeber übernommen wird, entfällt der eigene Abzugsposten. Eine freiwillig abgeschlossene Ergänzungs-Berufshaftpflicht ist hingegen als Werbungskosten absetzbar.

Ärzteversichert optimiert für Ärzte die Berufshaftpflicht hinsichtlich Deckungsumfang und Kosten, sodass der Steuervorteil bei gleichzeitig angemessenem Versicherungsschutz maximiert wird.

Berufshaftpflicht-Beiträge sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar, kein anderer Interpretationsspielraum. Steuerersparnis: 42 Prozent des Beitrags bei Spitzensteuersatz. Dies ist der wichtigste einzelne Versicherungs-Betriebsausgabenposten für Praxisinhaber.

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