BU-Beiträge für Ärzte sind je nach Vertragsausgestaltung als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben steuerlich absetzbar, wodurch die effektiven Nettokosten bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent um fast die Hälfte sinken.

Hintergrund

Für niedergelassene Ärzte, deren BU explizit die berufsspezifische Berufsunfähigkeit in der ärztlichen Tätigkeit absichert, kann der Beitrag als Betriebsausgabe vollständig abgezogen werden. Bei kombinierten oder rein privaten BU-Verträgen ist die Einordnung als Sonderausgabe vorzunehmen. Der steuerliche Vorteil ist erheblich: Bei einem BU-Beitrag von 3.000 Euro jährlich ergibt sich eine Steuerersparnis von bis zu 1.260 Euro bei 42 Prozent Steuersatz.

Wann gilt das nicht?

BU-Beiträge, die über den Sonderausgabenhöchstbetrag hinausgehen, sind nicht vollständig absetzbar. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen bereits hohe Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge den Höchstbetrag ausschöpfen.

Ärzteversichert hilft Ärzten, die optimale Vertragsstruktur für maximale steuerliche Effizienz der BU-Versicherung zu finden.

BU steuerlich optimieren: Als Betriebsausgabe bei berufsspezifischem Vertrag (Praxisinhaber), als Sonderausgabe bei privatem Vertrag. Nettobeitrag nach Steuerersparnis berechnen: effektiv zahlt der Arzt oft weniger als 60 Prozent des Bruttobeitrags.

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