Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge für Praxismitarbeiter sind für niedergelassene Ärzte vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Praxisgewinn direkt, während die Mitarbeiter von steuerfreien Beiträgen bis zur gesetzlichen Freigrenze profitieren.
Hintergrund
Niedergelassene Ärzte als Arbeitgeber können für ihre Praxismitarbeiter eine betriebliche Altersvorsorge einrichten. Arbeitgeberbeiträge sind bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2026: rund 3.624 Euro jährlich pro Mitarbeiter) steuer- und sozialabgabenfrei. Für die Praxis bedeutet das: Voller Betriebsausgabenabzug des Arbeitgeberanteils, attraktiver Mitarbeiterbonus ohne Lohnsteuer und Senkung der Lohnnebenkosten. Der obligatorische Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent bei Entgeltumwandlung erhöht die Attraktivität für Mitarbeiter zusätzlich.
Wann gilt das nicht?
Für den Praxisinhaber selbst greift die betriebliche Altersvorsorge in klassischer Form nicht. Niedergelassene Ärzte nutzen für die eigene Altersvorsorge das Versorgungswerk und private Rentenversicherungen. Der Betriebsausgabenabzug gilt nur für Beiträge zugunsten angestellter Mitarbeiter.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber bei der Einrichtung einer bAV für das Praxisteam und optimiert die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gestaltung.
Betriebliche Altersvorsorge für Praxismitarbeiter: Arbeitgeberbeiträge vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Steuer- und sozialabgabenfreie Beiträge bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Attraktiver Mitarbeiterbonus ohne Lohnsteuerbelastung.
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