Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Krankenversicherung für Praxismitarbeiter sind als Betriebsausgaben vollständig absetzbar, und Mitarbeiter profitieren bis zu 50 Euro monatlich je Person von einem steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug.
Hintergrund
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ermöglicht Praxisinhabern, ihren Mitarbeitern zusätzliche Gesundheitsleistungen wie Zahnzusatz, Sehhilfen oder Heilpraktikerleistungen zu finanzieren. Bis zu 50 Euro monatlich je Mitarbeiter (600 Euro jährlich) können als steuerfreier Sachbezug gewährt werden. Für die Praxis: voller Betriebsausgabenabzug, keine Lohnnebenkosten auf den Freibetragsbetrag, und Mitarbeitergewinnung oder Mitarbeiterbindung wird gestärkt. Über den Freibetrag hinausgehende Beiträge sind als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Wann gilt das nicht?
Werden die Beiträge als Gehaltsumwandlung statt als zusätzliche Arbeitgeberleistung gewährt, entfällt die Steuerfreiheit. Auch wenn der monatliche Sachbezugsfreibetrag durch andere Sachbezüge bereits ausgeschöpft ist, sind weitere bKV-Beiträge vollständig zu versteuern.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber, wie die betriebliche Krankenversicherung als steueroptimiertes Instrument zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung eingesetzt werden kann.
Betriebliche Krankenversicherung für Praxismitarbeiter: bis 50 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei als Sachbezug. Vollständiger Betriebsausgabenabzug für die Praxis. Kein Lohnnebenkosten-Aufwand im Freibetragbereich. Wirksames Instrument für Mitarbeiterbindung.
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