Alle Kosten, die dem Arbeitgeber durch einen Betriebsrat in der Arztpraxis entstehen, darunter Freistellungskosten, Schulungen und Sachausstattung, sind als gesetzlich veranlasste Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar.
Hintergrund
Ein Betriebsrat kann in Arztpraxen ab fünf wahlberechtigten Mitarbeitern gegründet werden. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen: Freistellungsvergütungen für Betriebsratsmitglieder, erforderliche Schulungen, Büroausstattung und Reisekosten für Betriebsversammlungen. Da diese Kosten durch das Betriebsverfassungsgesetz zwingend vorgeschrieben sind, sind sie ohne Einschränkung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei 42 Prozent Steuersatz reduzieren sich die effektiven Kosten entsprechend.
Wann gilt das nicht?
Kosten, die durch eine freiwillige Überversorgung des Betriebsrats entstehen und über das gesetzlich Notwendige hinausgehen, können steuerlich kritisch betrachtet werden. Der gesetzlich vorgeschriebene Rahmen ist klar definiert und bietet Rechtssicherheit.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die durch Betriebsrat entstehenden Kosten sorgfältig zu dokumentieren und mit einem Steuerberater die optimale Buchung zu besprechen.
Betriebsratskosten vollständig als Betriebsausgaben absetzbar: Freistellungsvergütungen, Schulungen, Büroausstattung. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben, daher steuerlich unbestritten. Steuerersparnis von 42 Prozent bei Spitzensteuersatz.
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