Die Betriebsrente für Praxismitarbeiter bietet Arztpraxen einen vollständigen Betriebsausgabenabzug auf Arbeitgeberbeiträge, während Mitarbeiter bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei erhalten.

Hintergrund

Praxisinhaber können für ihre Mitarbeiter eine Betriebsrente über verschiedene Durchführungswege einrichten: Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Die Arbeitgeberbeiträge fließen direkt in die Altersvorsorge der Mitarbeiter und sind für die Praxis vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gleichzeitig sind diese Beiträge bis zur Freigrenze für Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei, was sie effektiver macht als eine gleich hohe Gehaltserhöhung. Für die Praxis entfallen auch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung im Freigrenzbereich.

Wann gilt das nicht?

Bei der Entgeltumwandlung, bei der Mitarbeiter eigene Gehaltsanteile in die Betriebsrente einzahlen, muss der Arbeitgeber seit 2022 mindestens 15 Prozent als Pflichtzuschuss beisteuern. Versäumnisse führen zu Nachzahlungspflichten.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge und wählt den steuerlich und verwaltungsarm günstigsten Durchführungsweg aus.

Betriebsrente für Praxismitarbeiter: Arbeitgeberbeiträge vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Mitarbeiter erhalten bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei. Pflichtarbeitgeberzuschuss von 15 Prozent bei Entgeltumwandlung beachten.

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