Beiträge zur Betriebsschließungsversicherung für Arztpraxen sind als betrieblich notwendige Versicherungskosten vollständig als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar und sichern die Liquidität der Praxis bei behördlich angeordneten Schließungen durch Seuchen oder Epidemien.
Hintergrund
Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt Gesundheitsbehörden, bei bestimmten Infektionskrankheiten die Schließung einer Arztpraxis anzuordnen. Die Betriebsschließungsversicherung ersetzt in diesem Fall den Umsatzausfall und die laufenden Fixkosten wie Miete und Personalkosten. Die Versicherungsprämie ist für die Praxis betrieblich veranlasst und vollständig abzugsfähig. Jährliche Beiträge von typischerweise 300 bis 800 Euro für eine Arztpraxis bedeuten bei 42 Prozent Steuersatz eine direkte Ersparnis von 126 bis 336 Euro.
Wann gilt das nicht?
Betriebsschließungsversicherungen ohne ausdrücklichen Epidemie- oder Seuchenbaustein decken behördlich angeordnete Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz oft nicht ab. Der genaue Vertragsinhalt ist entscheidend. Auch freiwillige Schließungen aus wirtschaftlichen Gründen sind nicht versichert.
Ärzteversichert prüft für Ärzte, ob die bestehende Betriebsschließungsversicherung auch Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz ausdrücklich abdeckt.
Betriebsschließungsversicherung vollständig als Betriebsausgabe absetzbar. Schutz bei behördlicher Schließung nach Infektionsschutzgesetz. Prämie von 300 bis 800 Euro jährlich ergibt Steuerersparnis von bis zu 336 Euro. Vertragsinhalt auf Epidemie-Einschluss prüfen.
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