Beiträge zur Betriebsschließungsversicherung für Arztpraxen sind als betrieblich notwendige Versicherungskosten vollständig als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar und sichern die Liquidität der Praxis bei behördlich angeordneten Schließungen durch Seuchen oder Epidemien.

Hintergrund

Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt Gesundheitsbehörden, bei bestimmten Infektionskrankheiten die Schließung einer Arztpraxis anzuordnen. Die Betriebsschließungsversicherung ersetzt in diesem Fall den Umsatzausfall und die laufenden Fixkosten wie Miete und Personalkosten. Die Versicherungsprämie ist für die Praxis betrieblich veranlasst und vollständig abzugsfähig. Jährliche Beiträge von typischerweise 300 bis 800 Euro für eine Arztpraxis bedeuten bei 42 Prozent Steuersatz eine direkte Ersparnis von 126 bis 336 Euro.

Wann gilt das nicht?

Betriebsschließungsversicherungen ohne ausdrücklichen Epidemie- oder Seuchenbaustein decken behördlich angeordnete Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz oft nicht ab. Der genaue Vertragsinhalt ist entscheidend. Auch freiwillige Schließungen aus wirtschaftlichen Gründen sind nicht versichert.

Ärzteversichert prüft für Ärzte, ob die bestehende Betriebsschließungsversicherung auch Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz ausdrücklich abdeckt.

Betriebsschließungsversicherung vollständig als Betriebsausgabe absetzbar. Schutz bei behördlicher Schließung nach Infektionsschutzgesetz. Prämie von 300 bis 800 Euro jährlich ergibt Steuerersparnis von bis zu 336 Euro. Vertragsinhalt auf Epidemie-Einschluss prüfen.

Die Betriebsschließungsversicherung (BSV) schützt Arztpraxen, wenn Behörden die Schließung aufgrund von Infektionskrankheiten anordnen. Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig klare Vertragsbedingungen und ausreichende Deckungssummen sind.

Hintergrund

Wichtige Punkte bei der BSV für Arztpraxen:

  • Schließungsanlass: Die Police muss klar regeln, bei welchen behördlichen Maßnahmen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) Leistungen fällig werden. Manche Verträge zahlen nur bei namentlich genannten Erregern.
  • Tagesentschädigung: Typischerweise wird eine Tagesentschädigung vereinbart, die laufende Kosten wie Miete, Personal und Kredittilgung abdeckt.
  • Schließungsdauer: Die Versicherung greift meist für 30 bis 365 Tage. Nach der Pandemie wurden viele Policen auf kürzere Zeiträume begrenzt.
  • Anbieter: Führende Anbieter sind Allianz, Axa, Zurich und spezialisierte Gewerbeversicherer. Nach der Pandemie haben viele Anbieter die Bedingungen deutlich verschärft.

Ärzte sollten beim Vertragsabschluss besonders auf Klauseln achten, die Epidemien oder Pandemien ausdrücklich ausschließen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Altvertrag überprüfen: Bestandsverträge aus der Zeit vor 2020 können günstigere Bedingungen enthalten. Lassen Sie Ihren aktuellen Vertrag auf Pandemie-Klauseln prüfen.
  2. Deckungssumme realistisch berechnen: Die Tagesentschädigung sollte Ihre tatsächlichen Fixkosten abdecken, nicht nur einen Pauschalbetrag.
  3. Ergänzungsdeckungen prüfen: Manche Versicherer bieten Zusatzdeckungen für Quarantäne-Fälle von Mitarbeitern oder behördliche Tätigkeitsverbote an.
  4. Beratung durch Spezialisten: Ärzteversichert kennt die aktuellen Marktbedingungen und hilft Ihnen, eine BSV mit sinnvollem Leistungsumfang abzuschließen.

Quellen

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