Niedergelassene Ärzte als Freiberufler nutzen in der Regel die vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) statt der aufwendigen doppelten Buchführung mit Bilanz, was mehr Gestaltungsspielraum bei der Steuerplanung und deutlich geringere Buchhaltungskosten ermöglicht.

Hintergrund

Ärzte in freier Praxis sind als Freiberufler nicht zur Bilanzierung verpflichtet und können die einfachere EÜR verwenden, solange sie keine Gesellschaft in handelsrechtlicher Form betreiben. Die EÜR bietet steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch gezielte Ausgabenverschiebung: Investitionen vor Jahresende senken den Gewinn des laufenden Jahres. Außerdem entfällt die Inventurbewertung. Nur bei ärztlichen GmbHs oder GbRs, die im Handelsregister eingetragen sind, entsteht Bilanzierungspflicht.

Wann gilt das nicht?

Medizinische Versorgungszentren in GmbH-Form oder ärztliche Gesellschaften mit Eintragung im Handelsregister müssen bilanzieren. Auch wenn der Umsatz die Grenze von 600.000 Euro überschreitet und keine Freiberuflichkeit mehr gilt, kann Bilanzierungspflicht entstehen.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, mit einem spezialisierten Steuerberater zu prüfen, ob die EÜR oder ggf. eine freiwillige Bilanzierung bei der gegebenen Praxisstruktur steuerlich vorteilhafter ist.

Freiberufliche Ärzte nutzen die EÜR statt Bilanzierung: einfachere Buchführung, mehr Gestaltungsspielraum durch Ausgabenverschiebung, geringere Steuerberatungskosten. Bilanzierungspflicht nur bei GmbH-Praxen oder handelsrechtlich eingetragenen Gesellschaften.

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