Brillen und Kontaktlinsen können Ärzte als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, sofern die Kosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, und bei eindeutigem Berufsbezug, etwa bei Bildschirmarbeitsplatzbrillen, sogar als Betriebsausgaben.

Hintergrund

Die PKV erstattet Sehhilfen je nach Tarif ganz oder teilweise. Nicht erstattete Kosten für Brillen und Kontaktlinsen können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden, allerdings erst nach Überschreitung der zumutbaren Eigenbelastung. Eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille, die ausschließlich für die Computerarbeit in der Praxis benötigt wird, ist hingegen direkt als Betriebsausgabe absetzbar. Der Unterschied liegt im Nachweis des ausschließlichen Berufsbezugs.

Wann gilt das nicht?

Standardbrillen für den Alltag und Beruf gelten als gemischt genutzt und sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Auch der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist auf Kosten beschränkt, die die individuelle Zumutbarkeitsgrenze übersteigen, was bei höheren Einkommen der Regelfall seltener eintritt.

Ärzteversichert empfiehlt PKV-versicherten Ärzten, alle Sehhilfen-Rechnungen zu sammeln und die steuerliche Einordnung mit dem Steuerberater zu besprechen.

Sehhilfen steuerlich geltend machen: Bildschirmarbeitsplatzbrille als Betriebsausgabe bei ausschließlichem Berufsbezug. Normale Brille als außergewöhnliche Belastung nach Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze. PKV-Erstattungen reduzieren den absetzbaren Betrag entsprechend.

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