Kosten für die Beantragung von BU-Leistungen, einschließlich Gutachtergebühren, Anwaltskosten und medizinische Bescheinigungen, sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, während die laufende BU-Rente dem Ertragsanteilsprinzip unterliegt.
Hintergrund
Wer eine BU-Rente beantragt, entstehen häufig erhebliche Kosten: ärztliche Atteste, Gutachten von unabhängigen Ärzten oder Rechtsanwälten bei streitigen Anerkennungen. Diese Kosten stehen in direktem Zusammenhang mit der Sicherung von Einnahmen aus der BU-Versicherung und sind daher als Werbungskosten absetzbar. Die ausgezahlte BU-Rente selbst ist nicht vollständig steuerfrei: Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn und beträgt beispielsweise bei 45 Jahren rund 27 Prozent.
Wann gilt das nicht?
Kosten für rein medizinische Behandlungen, die nicht dem Nachweis der Berufsunfähigkeit dienen, sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Auch persönliche Reisekosten zu Gutachterterminen ohne Zusammenhang zum BU-Verfahren sind nicht abzugsfähig.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte im BU-Leistungsfall und kennt die häufigen Ablehnungsgründe von Versicherungen, um den Anspruch effektiv durchzusetzen.
BU-Antragstellungskosten (Gutachten, Anwalt, Atteste) als Werbungskosten absetzbar. BU-Rente wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert: je nach Renteneintrittsalter zwischen 14 und 36 Prozent steuerpflichtig. Kosten für Rechtsdurchsetzung vollständig abzugsfähig.
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