Augenleiden, die eine fachärztliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigen, können bei Ärzten zur Berufsunfähigkeit führen, wobei die zuvor gezahlten BU-Beiträge vollständig steuerlich absetzbar waren und die laufende BU-Rente nur mit dem Ertragsanteil versteuert wird.
Hintergrund
Für Augenärzte, Chirurgen und alle Spezialisten, die auf präzises Sehen angewiesen sind, stellen Augenleiden ein erhebliches Berufsrisiko dar. Eine BU-Versicherung mit echtem Arzt-Klausel-Schutz leistet bereits, wenn der Arzt seinen Fachberuf nicht mehr ausüben kann, ohne auf eine andere ärztliche Tätigkeit verwiesen zu werden. Die während der Berufstätigkeit gezahlten BU-Beiträge wurden als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe abgesetzt. Im Leistungsfall ist die ausgezahlte BU-Rente nur mit dem steuerlichen Ertragsanteil zu versteuern, der je nach Renteneintrittsalter typischerweise 14 bis 30 Prozent beträgt.
Wann gilt das nicht?
Ohne ausdrückliche Arzt- oder Berufsgruppenschutzklausel kann der Versicherer auf eine andere ärztliche oder sogar nichtärztliche Tätigkeit verweisen und die Leistung verweigern. Daher ist die genaue Klauselformulierung im Vertrag entscheidend für den Leistungsfall.
Ärzteversichert prüft für Ärzte, ob der bestehende BU-Vertrag eine echte Arzt-Klausel enthält, die bei Augenleiden auch ohne vollständige Erwerbsunfähigkeit leistet.
BU bei Augenleiden: Arzt-Klausel im Vertrag sichert Leistung ohne Verweis auf andere Tätigkeiten. BU-Beiträge steuerlich als Betriebs- oder Sonderausgabe absetzbar. BU-Rente im Leistungsfall nur mit Ertragsanteil (14-30 Prozent) steuerpflichtig.
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