Handverletzungen sind für operierende Chirurgen das häufigste Berufsunfähigkeitsrisiko, und die zugehörigen BU-Beiträge mit chirurgischer Arztklausel sind vollständig als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, während die BU-Rente im Leistungsfall nur mit dem Ertragsanteil versteuert wird.

Hintergrund

Operateure sind auf ihre Händigkeit und Feinmotorik angewiesen. Bereits eine Teillähmung, Arthritis oder Sehnenschaden kann die Operationsfähigkeit dauerhaft einschränken. Eine hochwertige BU-Versicherung mit Operateurschutzklausel leistet, wenn der Chirurg seinen operativen Fachberuf nicht mehr ausüben kann, ohne auf konservative oder administrative Tätigkeiten verwiesen zu werden. Beiträge für derartige Policen sind für niedergelassene Chirurgen vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei einem monatlichen Beitrag von beispielsweise 300 Euro ergibt sich eine jährliche Steuerersparnis von rund 1.512 Euro bei 42 Prozent Steuersatz.

Wann gilt das nicht?

Ohne ausdrückliche Operateurschutzklausel kann der Versicherer auf nichtoperierende ärztliche Tätigkeiten verweisen und die Leistung verweigern. Außerdem können vorbestehende Handerkrankungen bei der Antragstellung zu Risikoausschlüssen führen.

Ärzteversichert spezialisiert sich auf die BU-Absicherung operativer Spezialisten und prüft für Chirurgen, ob die bestehende Police eine echte Operateurschutzklausel enthält.

BU für Chirurgen: Operateurschutzklausel ist unverzichtbar für echten Berufsschutz bei Handverletzungen. Beiträge vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. BU-Rente im Leistungsfall nur mit Ertragsanteil (14-30 Prozent) steuerpflichtig. Frühzeitiger Abschluss vor Handerkrankungen empfohlen.

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