Ärzte mit bestimmten Infektionskrankheiten wie HIV oder Hepatitis B und C können nach dem Infektionsschutzgesetz einem Berufsverbot unterliegen, und eine BU-Versicherung mit Infektionsklausel sichert dieses spezifische Risiko ab, während die zugehörigen Beiträge steuerlich absetzbar sind.
Hintergrund
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet Ärzte mit bestimmten Infektionskrankheiten, die zuständige Behörde zu informieren, was zu Tätigkeitsbeschränkungen oder einem vollständigen Berufsverbot führen kann. Eine BU-Versicherung mit Infektionsklausel leistet in diesem Fall, ohne dass eine allgemeine Berufsunfähigkeit von 50 Prozent nachgewiesen werden muss. Diese spezielle Absicherung ist für invasiv tätige Ärzte besonders wichtig. Die Beiträge für eine solche Police sind als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe vollständig steuerlich abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Nicht alle BU-Versicherungen enthalten eine Infektionsklausel als Standard. Fehlt diese Klausel, leisten viele Policen bei einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot wegen Infektionskrankheit nicht, da kein formaler 50-prozentiger Grad der Berufsunfähigkeit vorliegt. Der Vertragsinhalt muss explizit auf Infektionskrankheiten eingehen.
Ärzteversichert prüft für Ärzte, ob der bestehende BU-Vertrag eine ausreichende Infektionsklausel enthält und empfiehlt gegebenenfalls Verträge mit erweitertem Infektionsschutz.
BU mit Infektionsklausel ist für invasiv tätige Ärzte unverzichtbar. Leistung bereits bei behördlichem Tätigkeitsverbot ohne 50-Prozent-Schwelle. Beiträge vollständig steuerlich absetzbar. Vertragsinhalt auf ausdrückliche Infektionsklausel prüfen.
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