Rückenerkrankungen zählen zu den häufigsten BU-Ursachen bei Ärzten, die in stehender Körperhaltung operieren oder Patienten behandeln, und die zugehörigen BU-Beiträge sind vollständig als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Hintergrund

Chirurgen, Gynäkologen, Orthopäden und viele andere Spezialisten arbeiten täglich stundenlang in ungünstiger Körperhaltung. Bandscheibenprobleme, Wirbelkanalverengungen und chronische Rückenschmerzen können die Operationsfähigkeit dauerhaft einschränken. Eine BU-Versicherung mit Arztklausel leistet, wenn der Arzt seinen Fachberuf nicht mehr ausüben kann. Die Beiträge für einen solchen Vertrag sind für niedergelassene Ärzte als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bereits im Studium abgeschlossene BU-Versicherungen bieten den Vorteil, dass Rückenvorerkrankungen noch nicht bestehen.

Wann gilt das nicht?

Bestehende Rückenerkrankungen zum Zeitpunkt der BU-Antragstellung führen häufig zu Risikoausschlüssen für das gesamte Wirbelsäulensystem oder zur Ablehnung des Antrags. Je früher der Abschluss erfolgt, desto geringer ist das Risiko solcher Ausschlüsse.

Ärzteversichert empfiehlt, die BU-Versicherung möglichst früh im Medizinstudium oder zu Beginn der ärztlichen Tätigkeit abzuschließen, bevor Rückenvorerkrankungen entstehen.

BU bei Rückenerkrankung: relevantes Risiko für operierende und stehend tätige Ärzte. BU-Beiträge vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Frühzeitiger Abschluss vor Rückenvorerkrankungen verhindert Ausschlüsse. Arztklausel sichert Leistung ohne Verweis auf andere Tätigkeiten.

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