BU-Klauseln für Ärzte, etwa der Verzicht auf abstrakte Verweisung oder die Infektionsklausel, verändern die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge nicht. Die gesamte Prämie bleibt als Sonderausgabe im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen absetzbar, unabhängig davon, welche Zusatzklauseln im Vertrag enthalten sind.
Hintergrund
Für Ärzte sind spezifische BU-Klauseln besonders wichtig: Der Verzicht auf abstrakte Verweisung stellt sicher, dass der Versicherer den Arzt im Leistungsfall nicht auf einen anderen Beruf verweisen darf. Die Infektionsklausel leistet bei behördlichem Tätigkeitsverbot wegen einer Infektionskrankheit. Die Dienstunfähigkeitsklausel schützt beamtete Ärzte. All diese Klauseln erhöhen oft die Prämie, aber sämtliche Mehrkosten bleiben steuerlich abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Wenn die Sonderausgaben-Höchstbeträge (1.900 Euro für Angestellte, 2.800 Euro für Selbständige) bereits durch andere Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft sind, wirken sich Mehrprämien für Klauseln steuerlich nicht mehr aus.
Ärzteversichert prüft für jeden Arzt, welche Klauseln fachlich notwendig sind und wie sich die Beiträge optimal in der Steuererklärung geltend machen lassen.
Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, Morgen & Morgen BU-Rating 2024.
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