Eine BU-Rente aus einem privaten Berufsunfähigkeitsvertrag wird im Leistungsfall nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG versteuert, der abhängig vom Eintrittsalter gestaffelt ist. Bei einem Leistungsbeginn mit 40 Jahren beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil lediglich 27 Prozent der Rente, sodass ein Großteil der Zahlung steuerfrei bleibt.

Hintergrund

Der Ertragsanteil sinkt mit dem Alter, in dem die Rente zu laufen beginnt: Wer mit 30 Jahren berufsunfähig wird, zahlt Steuer auf 29 Prozent der Rente, wer mit 50 Jahren betroffen ist, auf 21 Prozent. Da Ärzte häufig ein BU-Einkommen von 3.000 bis 5.000 Euro monatlich absichern, ergibt sich trotzdem eine relevante Steuerschuld. Dennoch bleibt die Nettorente deutlich höher als bei einer vollständig steuerpflichtigen Einkommensersatzleistung.

Wann gilt das nicht?

Ist die BU-Versicherung in eine Rürup-Rente eingebettet, werden die Leistungen wie eine Leibrente mit dem höheren Besteuerungsanteil versteuert. Gleiches gilt für BU-Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

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BU-Renten aus privaten Verträgen werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Bei Leistungsbeginn mit 40 Jahren sind lediglich 27 Prozent der Rente steuerpflichtig.

Quellen: § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG (Ertragsanteilsbesteuerung), BMF-Schreiben zu Leibrenten.

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