Bei der BU-Tarifauswahl entscheidet die Vertragskonstruktion über die steuerliche Behandlung: Eigenständige BU-Verträge (SBU) sind als Sonderausgaben absetzbar, während BU-Zusatzversicherungen zu Rürup-Renten zwar höhere Abzüge ermöglichen, aber im Leistungsfall anders besteuert werden. Für die meisten Ärzte ist der eigenständige SBU-Tarif steuerlich die flexiblere Wahl.

Hintergrund

Eine BU-Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Rürup-Rente erhöht den steuerlich abzugsfähigen Betrag deutlich, da Rürup-Beiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben gelten. Der Nachteil: Im Leistungsfall werden BU-Renten aus Rürup-Verträgen mit dem höheren Besteuerungsanteil belastet als beim eigenständigen SBU-Vertrag. Selbständige Ärzte mit hohem Grenzsteuersatz profitieren in der Einzahlungsphase stärker von der BUZ zu Rürup.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte können Rürup-Beiträge nur eingeschränkt nutzen und fahren oft mit einem eigenständigen SBU-Tarif besser. Bei gesetzlich Versicherten können hohe Beitragsanteile den Sonderausgaben-Höchstbetrag schnell ausschöpfen.

Ärzteversichert analysiert für Sie beide Konstruktionen und ermittelt, welche Kombination für Ihre individuelle Steuer- und Versorgungssituation optimal ist.

Eigenständige SBU-Verträge sind für Ärzte steuerlich flexibler. BUZ zu Rürup-Renten bieten höhere Abzüge in der Einzahlungsphase, führen aber zu stärkerer Besteuerung im Leistungsfall.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Rürup), § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (SBU), BMF-Schreiben Leibrenten.

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