Die ärztliche Tätigkeitsform bestimmt den steuerlichen Rahmen der BU-Absicherung: Selbständige Ärzte (Praxisinhaber, Honorarärzte) können BU-Beiträge bis zu 2.800 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzen, angestellte Ärzte nur bis zu 1.900 Euro, da ihnen Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung angerechnet werden.

Hintergrund

Ärzte in Weiterbildung (Assistenzärzte) sind typischerweise angestellt und profitieren vom Arbeitgeberanteil zur GKV, haben aber den niedrigeren Höchstbetrag. Mit der Niederlassung oder dem Wechsel in die Honorararzttätigkeit steigt der Höchstbetrag auf 2.800 Euro. Wechselt ein Arzt im Laufe des Jahres die Tätigkeitsform, wird der Höchstbetrag anteilig berechnet.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit gemischten Einkünften (Teiltätigkeit angestellt und selbständig) müssen den Höchstbetrag nach dem Anteil der Einkunftsarten aufteilen. Dies kann komplex sein und erfordert individuelle steuerliche Beratung.

Ärzteversichert berät Sie, wie sich ein Tätigkeitswechsel auf Ihren BU-Vertrag und die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten auswirkt.

Selbständige Ärzte können BU-Beiträge bis 2.800 Euro jährlich absetzen, angestellte Ärzte bis 1.900 Euro. Die Tätigkeitsform ist daher für die Höhe des Steuervorteils entscheidend.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, § 10 Abs. 4 EStG (Höchstbeträge Sonderausgaben).

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