Zahnärzte können BU-Versicherungsbeiträge wie alle Ärzte als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Niedergelassene Zahnärzte als Selbständige nutzen den höheren Höchstbetrag von 2.800 Euro jährlich. Besonders wertvoll sind für Zahnärzte Klauseln, die bei Verlust der Feinmotorik oder bei Infektionen mit Behandlungsverbot leisten.

Hintergrund

Zahnärzte sind auf präzise Handbewegungen angewiesen. Ein Tremor, eine rheumatische Erkrankung oder eine Infektion mit Hepatitis B kann die Berufstätigkeit unmöglich machen, ohne dass eine klassische Berufsunfähigkeit im engeren Sinne vorliegt. Spezialtarife für Zahnärzte mit entsprechenden Klauseln kosten mehr, aber die erhöhten Prämien sind vollständig steuerlich absetzbar. Die Absicherungssumme sollte das oft überdurchschnittliche Zahnarzteinkommen von 8.000 bis 15.000 Euro monatlich berücksichtigen.

Wann gilt das nicht?

Werden Einkommensausfälle über eine Praxisausfallversicherung abgesichert, handelt es sich um betrieblichen Aufwand, der steuerlich anders behandelt wird als private BU-Beiträge.

Ärzteversichert kennt die speziellen Anforderungen von Zahnärzten und vergleicht Tarife mit den passenden Klauseln zu optimalen Konditionen.

Zahnärzte können BU-Beiträge bis zu 2.800 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzen. Spezielle Feinmotorik- und Infektionsklauseln erhöhen den Schutz ohne steuerliche Nachteile.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, GDV BU-Statistik 2024.

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