Beiträge zur BU-Versicherung und zur Grundfähigkeitsversicherung sind steuerlich gleich behandelt: Beide sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar. Für Ärzte ist die BU-Versicherung jedoch klar zu bevorzugen, da sie an die konkrete ärztliche Tätigkeit anknüpft und nicht nur den Verlust grundlegender Körperfähigkeiten absichert.

Hintergrund

Die Grundfähigkeitsversicherung leistet, wenn definierte Grundfähigkeiten wie Sehen, Gehen oder Sprechen verloren gehen. Für Ärzte ist das unzureichend: Ein Arzt kann noch gehen und sprechen, aber durch Tremor der Hände oder chronische Rückenschmerzen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Die BU-Versicherung mit Verzicht auf abstrakte Verweisung leistet bereits bei 50-prozentiger Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf. Da BU-Prämien für Ärzte oft höher sind, ist auch der mögliche Steuerabzug größer.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die aufgrund schwerer Vorerkrankungen keine BU-Versicherung mehr erhalten, können eine Grundfähigkeitsversicherung als Alternative prüfen. Die steuerliche Behandlung ist dann identisch.

Ärzteversichert rät bei der Wahl zur sorgfältigen Prüfung beider Produkte unter Berücksichtigung der individuellen Gesundheitshistorie und des gewünschten Schutzumfangs.

BU- und Grundfähigkeitsversicherung sind steuerlich gleichgestellt. Für Ärzte ist die BU-Versicherung besser, da sie an den spezifischen Arztberuf anknüpft und umfassenderen Schutz bietet.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, Morgen & Morgen BU-Produktrating 2024.

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