KV-Budgetierungen begrenzen das abrechenbare Honorarvolumen niedergelassener Kassenärzte und reduzieren damit automatisch deren steuerpflichtiges Einkommen. Die geringeren Einnahmen führen zu einer niedrigeren Einkommensteuerbelastung, können aber bei gleichbleibenden Fixkosten die Liquidität der Praxis gefährden.
Hintergrund
Durch Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina (QZV) wird das Honorar vieler Fachärzte gedeckelt. Übersteigt die erbrachte Leistung das Budget, werden diese Leistungen nur noch mit einem reduzierten Punktwert vergütet oder gar nicht bezahlt. Steuerlich wirkt sich die Budgetierung so aus, dass weniger Einnahmen in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erfasst werden, was die Progression der Einkommensteuer mindert.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte und Wahlleistungsärzte an Kliniken unterliegen keiner KV-Budgetierung. Auch Selektivverträge nach § 73b SGB V (Hausarztzentrierte Versorgung) können aus dem Budgetsystem herausfallen und bieten oft eine sicherere Vergütung.
Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, die Honorarentwicklung regelmäßig zu analysieren und die BU-Absicherungssumme dem tatsächlich erzielten Einkommen anzupassen.
Quellen: §§ 85, 87b SGB V (Gesamtvergütung, Honorarverteilung), § 4 Abs. 3 EStG (EÜR).
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