Kosten im Zusammenhang mit Bürgschaften für Ärzte, insbesondere Bürgschaftsprovisionen für Praxiskredite und Bankbürgschaften, sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig und mindern direkt den steuerpflichtigen Praxisgewinn. Voraussetzung ist der betriebliche Veranlassungszusammenhang.

Hintergrund

Ärzte benötigen bei der Praxisgründung oder beim Kauf einer Praxis oft Bankkredite, für die Bürgschaften gestellt werden. Die Provisionen für Avalkredite (Bürgschaftskredite) bei Banken betragen je nach Bonität 0,5 bis 2,5 Prozent jährlich. Diese Kosten sind unmittelbar durch den Praxisbetrieb veranlasst und daher als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar. Dasselbe gilt für Notar- und Grundbuchkosten bei hypothekarisch gesicherten Bürgschaften.

Wann gilt das nicht?

Bürgschaften im privaten Bereich, etwa für ein selbst genutztes Eigenheim, begründen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Auch Bürgschaftskosten für Investitionen, die hälftig privat genutzt werden, dürfen nur anteilig abgesetzt werden.

Ärzteversichert empfiehlt, Bürgschaftskosten und Kreditnebenkosten sorgfältig zu dokumentieren und dem Steuerberater zur optimalen steuerlichen Geltendmachung vorzulegen.

Bürgschaftsprovisionen für betriebliche Praxiskredite sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar und mindern direkt den steuerpflichtigen Gewinn niedergelassener Ärzte.

Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), BFH-Urteil zu Bürgschaftskosten und betrieblicher Veranlassung.

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