Kosten für Burnout-Prävention können Ärzte steuerlich geltend machen: Angestellte Ärzte setzen Supervision und Coaching als Werbungskosten ab, niedergelassene Ärzte als Betriebsausgaben. Arbeitgeber können Gesundheitsförderungsleistungen bis zu 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei anbieten.

Hintergrund

Ärzte gehören zu den besonders burnoutgefährdeten Berufsgruppen mit einer Prävalenz von über 20 Prozent. Professionelle Supervision, Stressmanagementkurse und Coaching sind anerkannte Präventionsmaßnahmen. Niedergelassene Ärzte können diese Kosten als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehen, sofern ein betrieblicher Zusammenhang besteht. Für Praxismitarbeiter können bis zu 600 Euro pro Person jährlich für Gesundheitsförderung steuer- und abgabenfrei bezahlt werden (§ 3 Nr. 34 EStG).

Wann gilt das nicht?

Rein privat motivierte Entspannungskurse ohne beruflichen Bezug sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Das Finanzamt prüft genau, ob ein konkreter beruflicher Veranlassungszusammenhang besteht.

Ärzteversichert rät, Burnout-Präventionsmaßnahmen als Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung zu strukturieren, um den steuerlichen Vorteil vollständig zu nutzen.

Burnout-Präventionskosten für Ärzte sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Arbeitgeber können bis zu 600 Euro pro Jahr steuer- und abgabenfrei für Gesundheitsförderung zahlen.

Quellen: § 3 Nr. 34 EStG (Gesundheitsförderung), § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben).

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