Zusatzkosten, die Arztpraxen durch die Cannabis-Legalisierung entstehen, etwa für Fortbildungen zur Cannabisverschreibung, neue Praxissoftware oder spezielle Dokumentationssysteme, sind vollständig als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar und mindern den Praxisgewinn direkt.
Hintergrund
Seit der Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland können Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis auf Rezept verschreiben. Dies erfordert spezifische Kenntnisnachweise und eine aufwendigere Dokumentation. Praxen, die diese Leistungen anbieten, investieren in Fortbildungen (abzugsfähig als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG), Softwareanpassungen und ggf. spezielle Schließsysteme für die Lagerung. Einnahmen aus der Cannabisverschreibung sind als ärztliche Honorare umsatzsteuerbefreit, aber einkommensteuerpflichtig.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die Cannabis nicht verschreiben und deshalb keine damit verbundenen Ausgaben haben, können keine entsprechenden Betriebsausgaben geltend machen. Private Ausgaben im Zusammenhang mit Cannabis sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Ärzteversichert empfiehlt, alle Investitionen im Zusammenhang mit der Cannabisverschreibung sorgfältig zu dokumentieren, um den vollen steuerlichen Abzug zu sichern.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), KCanG (Konsumcannabisgesetz), § 4 Nr. 14 UStG (Umsatzsteuerbefreiung ärztliche Leistungen).
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