Eine CEREC-Anlage als Investitionsgut der Zahnarztpraxis kann steuerlich über den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG bereits im Vorjahr der Anschaffung gewinnmindernd berücksichtigt werden, sodass der Steuervorteil noch vor der tatsächlichen Investition eintritt. Nach der Anschaffung ist die Sofortabschreibung oder eine degressive Abschreibung möglich.

Hintergrund

Eine CEREC-Anlage kostet in der Anschaffung typischerweise 80.000 bis 150.000 Euro. Über den IAB können bis zu 50 Prozent der geplanten Investitionskosten vorab gewinnmindernd abgezogen werden, maximal 200.000 Euro pro Wirtschaftsjahr. Nach der Anschaffung kann eine Sonderabschreibung von 20 Prozent im Anschaffungsjahr geltend gemacht werden. In Kombination mit der regulären Abschreibung über 5 Jahre (20 Prozent linear) ergibt sich im ersten Jahr ein sehr hoher steuerlicher Abzug.

Wann gilt das nicht?

Der IAB setzt voraus, dass der Betrieb im Jahr vor der Investition nicht mehr als 200.000 Euro Gewinn erzielt. Bei sehr gewinnstarken Praxen kann die Grenze überschritten sein.

Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, CEREC-Investitionen steuerlich mit dem Praxisberater zu planen, um den optimalen Abschreibungszeitpunkt zu nutzen.

CEREC-Investitionen lassen sich über den IAB bereits vor der Anschaffung steuerlich geltend machen. Im Anschaffungsjahr sind Sonderabschreibungen von bis zu 20 Prozent zusätzlich möglich.

Quellen: § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag), § 7 EStG (Abschreibung), BMF-Schreiben zu § 7g EStG.

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