Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung niedergelassener Chirurgen sind als Betriebsausgaben steuerlich vollständig abzugsfähig und mindern direkt den steuerpflichtigen Praxisgewinn. Da Chirurgen aufgrund des hohen Operationsrisikos besonders hohe Prämien zahlen, ist der steuerliche Vorteil entsprechend groß.

Hintergrund

Chirurgen zählen zu den Fachgruppen mit den höchsten Haftpflichtprämien: Je nach Fachrichtung (Allgemeinchirurgie, Herzchirurgie, Neurochirurgie) können die jährlichen Prämien 10.000 bis über 30.000 Euro betragen. Diese Kosten sind ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst und daher nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig. Anders als private Haftpflichtprämien unterliegen sie keinen Höchstbeträgen.

Wann gilt das nicht?

Für angestellte Chirurgen in Kliniken übernimmt in der Regel das Krankenhaus die Haftpflichtversicherung. Die eigene freiwillige Zusatzabsicherung kann als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ärzteversichert unterstützt Chirurgen beim Vergleich der Berufshaftpflichtanbieter und der optimalen steuerlichen Dokumentation der Versicherungskosten.

Haftpflichtprämien niedergelassener Chirurgen sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar und unterliegen keinen Höchstbeträgen.

Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 21 BO (Musterberufsordnung Ärzte, Berufshaftpflichtpflicht).

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