Erträge aus Crowdinvesting, also Zinsen, Dividenden oder Beteiligungsgewinne, unterliegen für Ärzte der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Ehepaare) kann auf diese Erträge angerechnet werden.
Hintergrund
Ärzte investieren zunehmend in Crowdinvesting-Plattformen für Immobilien oder Start-ups als Ergänzung zum klassischen ETF-Portfolio. Rechtlich handelt es sich meist um Nachrangdarlehen, deren Zinsen als Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen. Geht eine Plattform insolvent und entstehen Verluste, können diese als Kapitalverluste mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, nach aktueller Rechtslage jedoch mit Einschränkungen für Totalverluste aus Darlehen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ihre Kapitalerträge zur Einkommensteuerveranlagung zusammenfassen lassen (weil ihr Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt), können die tatsächlich günstigere Einkommensteuer zahlen. Bei sehr hohen Arztgehältern ist die Abgeltungsteuer jedoch in der Regel günstiger.
Ärzteversichert empfiehlt, Crowdinvesting als Beimischung zum Kernportfolio zu betrachten und die steuerliche Behandlung im jährlichen Überblick zu berücksichtigen.
Quellen: § 20 EStG (Kapitaleinkünfte), § 32d EStG (Abgeltungsteuer), BFH-Rechtsprechung zu Crowdinvesting-Verlusten.
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