Ausgaben für Cybersicherheit in der Arztpraxis, darunter Firewalls, Antiviren-Software, verschlüsselte Backup-Systeme und Mitarbeiterschulungen zur IT-Sicherheit, sind vollständig als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG steuerlich absetzbar und mindern direkt den steuerpflichtigen Praxisgewinn.
Hintergrund
Arztpraxen verarbeiten besonders sensible Patientendaten und sind daher ein attraktives Ziel für Cyberangriffe. Die DSGVO und das SGB V verpflichten Ärzte zu angemessenen technischen Schutzmaßnahmen. Investitionen in Hardware wie Server und Netzwerkkomponenten werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben, während Software-Abonnements und Schulungskosten sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Auch die Prämien für eine Cyber-Versicherung sind vollständig abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
IT-Anschaffungen mit gemischter privater und betrieblicher Nutzung, etwa ein Tablet, das auch privat verwendet wird, müssen anteilig aufgeteilt werden. Nur der betriebliche Anteil ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Ärzteversichert empfiehlt eine Cyberversicherung als Ergänzung zu technischen Schutzmaßnahmen. Die Prämien sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), Art. 32 DSGVO (Technische Schutzmaßnahmen), § 75c SGB V (IT-Sicherheit KBV).
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