Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) für Praxisinhaber und Geschäftsführer medizinischer Versorgungszentren (MVZ) ist als Betriebsausgabe vollständig steuerlich abzugsfähig, sofern die Prämien von der juristischen Person (GmbH, MVZ) getragen werden.
Hintergrund
Ärzte, die ein MVZ oder eine Praxis-GmbH betreiben und dort als Geschäftsführer tätig sind, haften persönlich für Managemententscheidungen. Die D&O-Versicherung deckt Vermögensschäden ab, die durch Pflichtverletzungen in der Leitungsrolle entstehen. Prämien, die das Unternehmen (GmbH, MVZ) für den Geschäftsführer zahlt, sind als Betriebsausgaben absetzbar. Beim Arzt selbst entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn die Versicherung im überwiegend betrieblichen Interesse liegt.
Wann gilt das nicht?
Zahlt der Arzt die D&O-Prämie privat, kann er sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Geschäftsführergehalt) geltend machen. Niedergelassene Einzelpraxisinhaber ohne GmbH-Mantel haben keinen Bedarf an einer D&O-Versicherung.
Ärzteversichert berät Inhaber von Praxis-GmbHs und MVZ zu D&O-Versicherung und optimaler steuerlicher Einordnung.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), R 4.7 EStR (Versicherungsprämien), BFH-Urteil zur D&O-Versicherung.
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