Alle Ausgaben für DSGVO-Compliance in der Arztpraxis sind vollständig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig: von externen Datenschutzbeauftragten über IT-Sicherheitsanpassungen bis zu Mitarbeiterschulungen und DSGVO-konformer Software.
Hintergrund
Arztpraxen verarbeiten nach Art. 9 DSGVO besonders sensible Gesundheitsdaten und sind daher umfangreichen Datenschutzpflichten unterworfen. Ab 20 Mitarbeitern, die mit Datenverarbeitung befasst sind, ist ein Datenschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben. Dessen Honorar ist ebenso absetzbar wie die Kosten für Datenschutz-Audits, Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten und Betroffenenanfragen-Management. Diese Ausgaben sind betrieblich veranlasst und daher nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Private Ausgaben für Datenschutz, etwa ein privates VPN, sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Werden IT-Systeme sowohl privat als auch betrieblich genutzt, ist nur der betriebliche Anteil absetzbar.
Ärzteversichert empfiehlt, DSGVO-Compliance nicht nur als regulatorische Pflicht zu sehen, sondern als Investition, die steuerlich voll wirksam ist und den Praxisgewinn mindert.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), Art. 9 DSGVO (besondere Datenkategorien), § 38 BDSG (Datenschutzbeauftragter).
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