Bei der Depotwahl sollten Ärzte auf steuerliche Aspekte achten: Deutsche Depotbanken führen die Abgeltungsteuer automatisch auf realisierte Kursgewinne und Dividenden ab, während bei ausländischen Depots eine eigene Meldung in der deutschen Steuererklärung erfolgen muss. Günstige Depotgebühren sind als Werbungskosten leider seit 2009 nicht mehr abzugsfähig.
Hintergrund
Der steuerliche Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Ehepaare) wird automatisch berücksichtigt, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Depotbank eingerichtet ist. Bei mehreren Depots sollte der Freistellungsauftrag auf die Depots aufgeteilt werden. Verlustverrechnungstöpfe bei einer Bank werden automatisch mit Gewinnen verrechnet, über verschiedene Banken hinweg muss eine Verlustbescheinigung beantragt werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern möchten (z. B. weil der Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt), müssen eine Günstigerprüfung in der Steuererklärung beantragen. Bei sehr hohem Arztgehalt ist die Abgeltungsteuer von 25 Prozent jedoch meist vorteilhafter.
Ärzteversichert empfiehlt, bei der Depotauswahl neben Kosten und Produktpalette auch die steuerliche Abwicklung zu berücksichtigen.
Quellen: § 20 EStG (Kapitaleinkünfte), § 32d EStG (Abgeltungsteuer), § 43a EStG (Kapitalertragsteuer).
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