Die Dienstunfähigkeitsklausel in einer BU-Versicherung stellt sicher, dass bei behördlich festgestellter Dienstunfähigkeit automatisch die BU-Rente ausgezahlt wird, ohne dass ein separates medizinisches Gutachten erforderlich ist. Die Prämien für diese Klausel sind wie alle BU-Beiträge als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

Hintergrund

Beamtete Ärzte, z. B. an Universitätskliniken oder im öffentlichen Gesundheitsdienst, sind bei Dienstunfähigkeit auf eine kombinierte Absicherung angewiesen: Die Beamtenversorgung leistet im Dienstunfähigkeitsfall, deckt aber oft nicht den vollen Einkommensausfall. Eine BU-Versicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel schließt diese Lücke. Die zusätzliche Prämie für die Klausel fließt in den Sonderausgabenabzug ein und ist im Rahmen des Höchstbetrages von 1.900 Euro absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die nicht verbeamtet sind und kein Dienstunfähigkeitsrisiko haben, benötigen die Klausel nicht. Die steuerlichen Auswirkungen der Prämie sind für angestellte Ärzte mit dem niedrigeren Höchstbetrag oft begrenzt.

Ärzteversichert berät beamtete Ärzte zu passenden BU-Tarifen mit Dienstunfähigkeitsklausel und optimaler steuerlicher Einordnung.

Die Dienstunfähigkeitsklausel verbessert den BU-Schutz für Beamtenärzte. Die gesamte Prämie inklusive Klauselzuschlag bleibt als Sonderausgabe steuerlich absetzbar.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (Sonderausgaben), Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

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