Kosten, die Arztpraxen durch die Integration und Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) entstehen, sind als Betriebsausgaben steuerlich vollständig abzugsfähig. Dazu gehören IT-Schulungen, Software-Anpassungen und Beratungskosten, nicht aber die DiGA-Verordnungen selbst.
Hintergrund
DiGA sind zugelassene Medizinprodukte der Risikoklasse I oder IIa, die Ärzte auf Rezept verschreiben können. Für Arztpraxen entstehen Kosten durch die Einarbeitung in das DiGA-Verzeichnis, Schulungen des Personals und ggf. Anpassungen der Praxissoftware. Diese Ausgaben sind betrieblich veranlasst und daher nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die eigentliche DiGA-Verordnung ist ein Kassenrezept und erzeugt keine zusätzlichen abzugsfähigen Kosten auf Arztseite.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die DiGA nicht verordnen und keine entsprechenden Investitionen tätigen, haben keine abzugsfähigen DiGA-Kosten. Für Patienten (nicht Ärzte) können DiGA-Kosten ggf. als außergewöhnliche Belastungen relevant sein, wenn sie selbst bezahlt werden.
Ärzteversichert empfiehlt, alle Digitalisierungsinvestitionen in der Arztpraxis systematisch zu dokumentieren, um den vollständigen steuerlichen Abzug sicherzustellen.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), §§ 33a ff. SGB V (DiGA), Hilfsmittelverzeichnis DiGA (BfArM).
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