Investitionskosten, die Arztpraxen durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) für Telematikinfrastruktur, Konnektor-Updates und ePA-Integration entstehen, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar. Finanzierungszuschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen für diese Investitionen sind als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.

Hintergrund

Das DVG verpflichtet Arztpraxen zur Nutzung der Telematikinfrastruktur, des e-Rezepts und der elektronischen Patientenakte (ePA). Die Hardwarekosten für Konnektoren, Kartenlesegeräte und Sicherheitsmodule werden von den KVen anteilig erstattet. Diese Erstattungen sind steuerpflichtige Einnahmen, mindern aber gleichzeitig die abzugsfähigen Betriebsausgaben. Nicht erstattete Eigenanteile und laufende Servicekosten sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die alle Investitionskosten vollständig erstattet bekommen, können keine zusätzlichen Betriebsausgaben geltend machen. In der Praxis sind jedoch die Erstattungen oft nicht vollständig kostendeckend.

Ärzteversichert empfiehlt, KV-Erstattungen und eigene Investitionskosten sorgfältig zu dokumentieren, um die korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.

DVG-bedingte IT-Investitionen sind als Betriebsausgaben vollständig absetzbar. KV-Finanzierungszuschüsse für Telematik-Hardware sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), DVG (Digitale-Versorgung-Gesetz), § 291a SGB V (Telematikinfrastruktur).

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