Die Direktversicherung als Form der betrieblichen Altersversorgung ermöglicht Praxisinhabern, Beiträge für Mitarbeiter bis zu 3.624 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei einzuzahlen. Diese Beiträge sind gleichzeitig als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig.

Hintergrund

Bei der Direktversicherung schließt die Arztpraxis als Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Mitarbeiters ab. Die Beiträge bis zum Höchstbetrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2024: 3.624 Euro) sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei. Für den Praxisinhaber sind alle Direktversicherungsbeiträge als Lohnnebenkosten und damit als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zusätzlich spart die Praxis Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Wann gilt das nicht?

Übersteigen die Beiträge den Höchstbetrag, sind Mehrbeträge lohnsteuerpflichtig. Für den Mitarbeiter entstehen im Rentenalter Steuerpflichten auf die Auszahlungen (nachgelagerte Besteuerung).

Ärzteversichert berät Praxisinhaber bei der Einrichtung von Direktversicherungen als Instrument der Mitarbeiterbindung und steuerlichen Gestaltung.

Direktversicherungsbeiträge für Praxismitarbeiter bis 3.624 Euro jährlich sind steuer- und sozialabgabenfrei. Die Praxis setzt die Beiträge vollständig als Betriebsausgaben ab.

Quellen: § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung), § 1b BetrAVG (Betriebliche Altersversorgung), § 4 Abs. 4 EStG.

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