Beiträge zum ärztlichen Versorgungswerk sind steuerlich gleich behandelt wie Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung (DRV): Beide gelten als Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) und sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG bis zum Höchstbetrag von 27.566 Euro (2024, Einzelperson) absetzbar.
Hintergrund
Ärzte sind üblicherweise Pflichtmitglieder im ärztlichen Versorgungswerk ihrer Kammer und befreien sich von der DRV-Pflichtversicherung. Steuerlich ist es irrelevant, wohin die Beiträge fließen: Beide Vorsorgeformen sind zu 100 Prozent abzugsfähig (seit 2023). Bei einem Versorgungswerkbeitrag von 20.000 Euro im Jahr und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von 8.400 Euro. Im Rentenalter werden die Renten aus beiden Systemen mit dem Besteuerungsanteil versteuert.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die doppelt versichert sind (z. B. durch einen Jobwechsel ohne rechtzeitige Befreiung von der DRV), können unter Umständen Beiträge zu beiden Systemen leisten. Die Summe ist dann auf den Höchstbetrag begrenzt.
Ärzteversichert empfiehlt, beim Wechsel des Bundeslandes oder der Facharztgruppe die Versorgungswerk-Mitgliedschaft und den DRV-Befreiungsantrag sorgfältig zu prüfen.
Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Altersvorsorgeaufwendungen), § 6 Abs. 1 SGB VI (Befreiung DRV), KVBW-Versorgungsordnung.
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