Kosten für die Einführung des E-Rezepts in Arztpraxen, darunter Software-Updates, Schulungen und neue Hardware für die Ausstellung, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar und mindern direkt den steuerpflichtigen Praxisgewinn.
Hintergrund
Seit 2024 ist das E-Rezept in Deutschland Pflicht für alle Kassenrezepte. Arztpraxen mussten ihre Praxissoftware aktualisieren, Mitarbeiter schulen und teilweise neue Hardware anschaffen. Diese Ausgaben sind betrieblich veranlasst und daher nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die KVen erstatten einen Teil der Implementierungskosten, diese Zuschüsse sind als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte ohne KV-Zulassung sind von der E-Rezept-Pflicht nicht erfasst und haben entsprechend keine zwingenden Implementierungskosten. Freiwillige Investitionen bleiben aber weiterhin als Betriebsausgaben absetzbar.
Ärzteversichert empfiehlt, alle E-Rezept-Einführungskosten mit Belegen zu dokumentieren, um den vollständigen Betriebsausgabenabzug in der Steuererklärung zu sichern.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 360 Abs. 1 SGB V (E-Rezept-Pflicht), § 291a SGB V (TI).
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