Kosten für die Implementierung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in Arztpraxen, darunter Software-Updates und Schulungen, sind als Betriebsausgaben steuerlich vollständig abzugsfähig. Die eAU selbst erzeugt keine direkten steuerlichen Vorteile, senkt aber den Verwaltungsaufwand der Praxis.
Hintergrund
Seit 2023 sind Arztpraxen verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an Krankenkassen zu übermitteln. Die Umstellung erforderte Software-Anpassungen und Schulungsmaßnahmen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zuschüsse der KVen für die Implementierung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Langfristig spart die Praxis durch die Digitalisierung Papier- und Portokosten, die sich ebenfalls steuerlich auswirken.
Wann gilt das nicht?
Ärzte ohne GKV-Patienten (reine Privatpraxen) sind von der eAU-Pflicht nicht betroffen. Für sie entstehen keine entsprechenden Implementierungskosten.
Ärzteversichert empfiehlt, alle Digitalisierungskosten im Zusammenhang mit der eAU sorgfältig zu belegen, um den vollständigen Betriebsausgabenabzug zu sichern.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 295 SGB V (eAU-Pflicht), § 291a SGB V (Telematikinfrastruktur).
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