EBM-Einnahmen (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) sind für niedergelassene Kassenärzte steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) als Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses zu erfassen sind. Kosten für die Abrechnung sind dagegen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hintergrund
Die meisten Arztpraxen nutzen externe Abrechnungsdienstleister oder spezielle Praxissoftware für die EBM-Abrechnung. Die Kosten für diese Dienstleistungen (typischerweise 1 bis 3 Prozent des Abrechnungsvolumens bei externen Abrechnungszentren) sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch Softwarelizenzen, Schulungen und Kosten für das Prüf- und Widerspruchsmanagement bei KV-Kürzungen sind abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Reine Privatärzte rechnen nicht nach EBM ab. Für gemischte Praxen mit KV- und Privatpatienten müssen Abrechnungskosten ggf. aufgeteilt werden, sofern sie klar einer Einkunftsart zuzuordnen sind.
Ärzteversichert empfiehlt, die Abrechnungskosten regelmäßig auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen und als Teil der Praxis-Betriebsausgabenoptimierung zu berücksichtigen.
Quellen: § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), § 87 SGB V (EBM), § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben).
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