Kosten für die Einführung neuer eGK-Funktionen (elektronische Gesundheitskarte) in Arztpraxen, darunter neue Kartenlesegeräte, Softwareanpassungen und Mitarbeiterschulungen, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig. KV-Zuschüsse zur Finanzierung dieser Investitionen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Hintergrund
Die eGK wird laufend um neue Funktionen erweitert, etwa die Verknüpfung mit der elektronischen Patientenakte (ePA) oder dem Notfalldatensatz. Arztpraxen müssen ihre Kartenlesegeräte und Praxissoftware regelmäßig aktualisieren. Hardwarekosten werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben, während Servicegebühren und Schulungskosten sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. KVen erstatten einen Teil dieser Kosten, die dann als steuerpflichtige Einnahmen zu verbuchen sind.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte ohne GKV-Kassenzulassung sind von der eGK-Pflicht nicht betroffen und haben entsprechend keine zwingenden Update-Kosten zu tragen.
Ärzteversichert empfiehlt, alle IT-Investitionen in Zusammenhang mit Telematik und eGK sorgfältig zu dokumentieren, um den vollständigen Betriebsausgabenabzug zu sichern.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 291 SGB V (eGK), § 291a SGB V (Anwendungen der eGK).
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