Eine vermietete Einliegerwohnung im selbst genutzten Eigenheim ermöglicht Ärzten den anteiligen Abzug von Schuldzinsen, Gebäudeabschreibung und Bewirtschaftungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der absetzbare Anteil entspricht dem Flächenanteil der Einliegerwohnung an der Gesamtfläche.
Hintergrund
Hat das Eigenheim eine Gesamtfläche von 250 qm und die Einliegerwohnung 60 qm (24 Prozent), können 24 Prozent der gesamten Gebäudekosten als Werbungskosten abgezogen werden. Bei einem Bankdarlehen von 500.000 Euro und einem Zinssatz von 3 Prozent ergibt sich ein anteiliger Werbungskostenabzug von 3.600 Euro jährlich allein an Schuldzinsen. Hinzu kommen anteilige Abschreibung (1,5 bis 2 Prozent des anteiligen Kaufpreises) und Nebenkosten.
Wann gilt das nicht?
Wird die Einliegerwohnung lediglich gelegentlich vermietet oder steht sie regelmäßig leer, erkennt das Finanzamt die Vermietungsabsicht möglicherweise nicht an und versagt den Werbungskostenabzug. Auch zu niedrige Mieten (unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete) können zum teilweisen Abzugsverbot führen.
Ärzteversichert empfiehlt, Einliegerwohnungen stets zu marktgerechten Konditionen zu vermieten und Mietverträge schriftlich abzuschließen, auch bei Vermietung an Verwandte.
Quellen: § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), § 9 EStG (Werbungskosten), BFH-Rechtsprechung zur Einliegerwohnung.
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