Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für die meisten Arztpraxen die zulässige und bevorzugte Form der Gewinnermittlung. Sie ermöglicht durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip eine flexible Steuerplanung, indem Ausgaben durch gezielte Vorauszahlungen vorgezogen oder Einnahmen in das nächste Jahr verschoben werden können.
Hintergrund
Bei der EÜR werden Einnahmen im Jahr des Zuflusses und Ausgaben im Jahr des Abflusses steuerlich erfasst. Arztpraxen können die Steuerlast optimieren, indem sie in einem Hocheinkommensjahr Wartungsverträge, Fortbildungsgebühren oder Versicherungsprämien für das nächste Jahr vorauszahlen. Diese Ausgaben mindern dann den Gewinn des aktuellen Jahres. Die EÜR ist für Freiberufler (Ärzte gelten als Freiberufler nach § 18 EStG) bis zu einem Umsatz von 600.000 Euro oder einem Gewinn von 60.000 Euro verpflichtend.
Wann gilt das nicht?
Arztpraxen in der Rechtsform einer GmbH (Praxis-GmbH, MVZ-GmbH) müssen eine Bilanz aufstellen. Für Ärzte mit sehr hohem Umsatz kann das Finanzamt die Pflicht zur Bilanzierung anordnen.
Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, die EÜR jedes Jahr gemeinsam mit dem Steuerberater zu optimieren, um die Progression der Einkommensteuer gezielt zu steuern.
Quellen: § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), § 18 EStG (Freiberufliche Tätigkeit), R 4.5 EStR.
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